Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).
(2)Absatz 2Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist.
In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 DSAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 DSAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 DSAV