(1) Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, haben sich zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei diesem die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Oberlandesgerichtes zu wenden (Fremdanfrage).
(2) Als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bzw. des Oberlandesgerichtes Wien gilt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Graz bzw. des Oberlandesgerichtes Graz gilt das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Linz bzw. des Oberlandesgerichtes Linz gilt das Bezirksgericht Linz.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann für die Fremdanfrage in seinem Sprengel aus personellen oder organisatorischen Gründen abweichende Regelungen treffen, um eine reibungslose Durchführung der Drittschuldneranfrage zu gewährleisten. Er hat dabei im einzelnen zu bestimmen, welche Gerichte für welche anderen Gerichte die Fremdanfrage durchzuführen haben, und das Bundesministerium für Justiz davon zu verständigen.
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