§ 2 DOK-VO Inhalt

DOK-VO - Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß jedenfalls enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmer/innen;
    4. 4.Ziffer 4die festgestellten Gefahren;
    5. 5.Ziffer 5die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
    6. 6.Ziffer 6bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem 5. Abschnitt des ASchG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 63 ASchG notwendig ist;die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 63, ASchG notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
    5. 5.Ziffer 5Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 ASchG.Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ASchG.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 ASchG;ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, ASchG;
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 37 ASchG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen;ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des Paragraph 37, ASchG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen;gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
    3. 3.Ziffer 3Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
  5. (5)Absatz 5Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 45 ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
  6. (6)Absatz 6Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
In Kraft seit 11.09.1996 bis 31.12.9999
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