Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.
(3)Absatz 3Korallenhalsbänder dürfen nur nach den folgenden Grundsätzen angewendet werden:
1.Ziffer einsKorallenhalsbänder am Hund dürfen vom Hundeführer nur nach Einschulung durch sachkundige Hundeausbildner angewendet werden;
2.Ziffer 2Korallenhalsbänder dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Hund zusätzlich mit einer neutralen Halsung geführt wird;
3.Ziffer 3die Korrektur des unerwünschten Verhaltens des Hundes darf nur durch kurze Einwirkung an der mit dem Korallenhalsband verbundenen Leine erfolgen;
4.Ziffer 4Einwirkungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass der Hund in der Lage ist, eine Verknüpfung von seinem unerwünschten Verhalten als Ursache für die unangenehme Einwirkung einerseits und dem erwünschten Verhalten mit einer damit einhergehenden, angenehmen Erfahrung andererseits herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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