Gesamte Rechtsvorschrift Diensthunde-AusbV

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

Diensthunde-AusbV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 Diensthunde-AusbV Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969 oder gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002 eingesetzt werden.Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) stehen und im Sinne des Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969, oder gemäß Paragraphen 17, f Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002, eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.

§ 2 Diensthunde-AusbV Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden


  1. (1)Absatz einsZu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

§ 3 Diensthunde-AusbV Anforderungen an die Ausbildung sowie an Nachschulungen


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Korallenhalsbänder dürfen nur nach den folgenden Grundsätzen angewendet werden:
    1. 1.Ziffer einsKorallenhalsbänder am Hund dürfen vom Hundeführer nur nach Einschulung durch sachkundige Hundeausbildner angewendet werden;
    2. 2.Ziffer 2Korallenhalsbänder dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Hund zusätzlich mit einer neutralen Halsung geführt wird;
    3. 3.Ziffer 3die Korrektur des unerwünschten Verhaltens des Hundes darf nur durch kurze Einwirkung an der mit dem Korallenhalsband verbundenen Leine erfolgen;
    4. 4.Ziffer 4Einwirkungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass der Hund in der Lage ist, eine Verknüpfung von seinem unerwünschten Verhalten als Ursache für die unangenehme Einwirkung einerseits und dem erwünschten Verhalten mit einer damit einhergehenden, angenehmen Erfahrung andererseits herzustellen.

§ 4 Diensthunde-AusbV Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner


  1. (1)Absatz einsAls sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die
    1. 1.Ziffer einseine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive oder beim Bundesheer nachweisen können,
    2. 2.Ziffer 2eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
    3. 3.Ziffer 3eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres verantwortlichen Leiter vorweisen können,
    4. 4.Ziffer 4an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
    5. 5.Ziffer 5regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
    6. 6.Ziffer 6vom Bundesminister für Inneres oder vom Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.

§ 5 Diensthunde-AusbV Personenbezogene Bezeichnungen


§ 5.Paragraph 5,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 6 Diensthunde-AusbV In-Kraft-Treten


§ 6.Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

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