§ 8 ChemG 1996 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

ChemG 1996 - Chemikaliengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Stoffes oder des Gemisches,

2.

Menge des Stoffes,

3.

Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und

4.

Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesen Antrag an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitergeleitet wurde. Sofern die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat sie bzw. er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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