§ 10 ChemG 1996

ChemG 1996 - Chemikaliengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;

2.

Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;

3.

Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;

4.

Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

1.

Namen;

2.

Geschlecht;

3.

(gegebenenfalls) frühere Namen;

4.

Geburtsdatum;

5.

Wohnanschrift;

6.

Staatsangehörigkeit;

7.

bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

8.

bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

9.

Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);

10.

Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).

Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

1.

für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,

2.

die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,

3.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und

4.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

1.

der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,

3.

die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und

4.

die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;

2.

die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;

3.

nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

1.

die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;

2.

bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(9) Vor dem Verbringen gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.

(10) Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.

(11) Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.

(12) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner

a)

die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,

b)

die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und

c)

die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,

2.

der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner

a)

die Informationen gemäß Z 1 lit. a bis c und

b)

einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer

zu übermitteln.

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

1.

die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,

2.

die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie

3.

die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen

mitzuteilen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 6 oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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