Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wennAls verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, ist ein Mensch anzusehen, wenn
a)Litera aTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und
b)Litera bdie Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen.
(2)Absatz 2Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.Nicht als verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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