§ 6 ChemG 1996 (Chemikaliengesetz 1996), Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung - JUSLINE Österreich
§ 6 ChemG 1996 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 121, der REACH-V.
(2)Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsStellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Artikel 9, der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),
2.Ziffer 2Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Artikel 51, der REACH-V,
3.Ziffer 3Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,Stoffbewertung gemäß Artikel 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Artikel 22, der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,
4.Ziffer 4Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Artikel 87, der REACH-V,
5.Ziffer 5Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Artikel 69, Absatz 4, der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Artikel 69, der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Artikel 69, Absatz 5, dritter Satz der REACH-V,
6.Ziffer 6Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),Ermittlung von in Artikel 57, der REACH-V genannten Stoffen gemäß Artikel 59, Absatz 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),
7.Ziffer 7Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Artikel 59, der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Artikel 58, der REACH-V festgelegten Verfahrens,
8.Ziffer 8Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Artikel 49, Litera a, der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 49, Litera b, der REACH-V,
9.Ziffer 9Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Artikel 85, Absatz 6 und Artikel 86, Absatz 3, der REACH-V,
10.Ziffer 10Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Artikel 117, Absatz eins, der REACH-V,
11.Ziffer 11Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 121 und 122 der REACH-V,
12.Ziffer 12Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Artikel 123, der REACH-V,
13.Ziffer 13Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,Information der ECHA über Stoffe gemäß Artikel 124, der REACH-V,
14.Ziffer 14Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 124, der REACH-V,
15.Ziffer 15Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Artikel 125, der REACH-V,
16.Ziffer 16Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V undEntscheidungen im Sinne des Paragraph 8, über Ausnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der REACH-V und
17.Ziffer 17Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera c, der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera d, der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera e, der REACH-V und für das Forum gemäß Artikel 86, der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.
(3)Absatz 3In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen.In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera c, der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera d, der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76, Absatz eins, Litera e, der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.
(5)Absatz 5Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998, bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Absatz 2, Ziffer 14, bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 10, die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (Paragraph 64,) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Artikel 117, der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.
(8)Absatz 8Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Artikel 49, der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Artikel 124, der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.
(9)Absatz 9Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel römisch VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Artikel 49, Litera a, der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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