§ 59 ChemG 1996

ChemG 1996 - Chemikaliengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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