Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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