§ 7 BZG Inkrafttreten

BZG - Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.Paragraph 3 a, tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.
  3. (1b)Absatz eins bDie §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.Die Paragraphen 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.
  4. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  5. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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