Gesamte Rechtsvorschrift BZG

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

BZG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 BZG Geltungsbereich


Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

§ 2 BZG Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen


(1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:

1.

Tätigkeiten,

a)

zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder

b)

für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;

2.

Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;

3.

Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973;

4.

persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem

a)

in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder

b)

außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.

(2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

§ 3 BZG Festsetzung bestimmter Betriebszeiten


(1) Für Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jeweils zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003.

§ 3a BZG (weggefallen)


§ 3a BZG (weggefallen) seit 01.12.1995 weggefallen.

§ 4 BZG Strafbestimmungen


(1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen

1.

eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;

2.

entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;

3.

einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € zu ahnden ist.

(2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.

(3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.

§ 5 BZG Aufhebung von Rechtsvorschriften


Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betrifft, außer Kraft.

§ 6 BZG Weitergelten von Rechtsvorschriften


(1) Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.

(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.

§ 7 BZG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

(1a) § 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.

(1b) Die §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 8 BZG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 7. März 1984 über die Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz - BZG)
StF: BGBl. Nr. 129/1984 (NR: GP XVI RV 198 AB 231 S. 37. BR: AB 2817 S. 444.)

Änderung

BGBl. Nr. 730/1990 (NR: GP XVIII IA 2/A AB 2 S. 3. BR: AB 3999 S. 534.)

BGBl. Nr. 804/1995 (NR: GP XIX IA 436/A AB 380 S. 57. BR: AB 5115 S. 606.)

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 48/2003 (NR: GP XXII RV 80 AB 170 S. 27. BR: AB 6836 S. 700.)

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