Gesamte Rechtsvorschrift BZG

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

BZG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 BZG Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

§ 2 BZG Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen


  1. (1)Absatz einsDie Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten,
      1. a)Litera azu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder
      2. b)Litera bfür die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;für die gemäß Paragraph 3, bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973;Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;
    4. 4.Ziffer 4persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesempersönliche, nicht bereits unter die Ziffer eins, oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem
      1. a)Litera ain der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
      2. b)Litera baußerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.
  2. (2)Absatz 2An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

§ 3 BZG Festsetzung bestimmter Betriebszeiten


  1. (1)Absatz einsFür Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.Für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins,, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jeweils zur Kenntnis zu bringen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jeweils zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,.

§ 3a BZG (weggefallen)


§ 3a BZG (weggefallen) seit 01.12.1995 weggefallen.

§ 4 BZG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenWer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen
    1. 1.Ziffer einseine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 fällt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
    3. 3.Ziffer 3einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Grund des Paragraph 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € zu ahnden ist.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.
  3. (3)Absatz 3Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Absatz eins, oder 2 richtet sich nach Paragraph 370, GewO 1973.

§ 5 BZG Aufhebung von Rechtsvorschriften


§ 5.Paragraph 5,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1958, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betrifft, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, soweit es noch in Geltung steht und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betrifft, außer Kraft.

§ 6 BZG Weitergelten von Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsBis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.Bis zur Erlassung der im Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des Paragraph eins, Art. römisch VII oder römisch IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.

§ 7 BZG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 3a tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.Paragraph 3 a, tritt mit 1. Dezember 1995 außer Kraft.
  3. (1b)Absatz eins bDie §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.Die Paragraphen 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.
  4. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  5. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 8 BZG Vollziehung


§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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