§ 4 BZG Strafbestimmungen

BZG - Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenWer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen
    1. 1.Ziffer einseine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 fällt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
    3. 3.Ziffer 3einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Grund des Paragraph 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € zu ahnden ist.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.
  3. (3)Absatz 3Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Absatz eins, oder 2 richtet sich nach Paragraph 370, GewO 1973.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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