Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.Für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins,, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht.
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jeweils zur Kenntnis zu bringen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jeweils zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,.
In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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