Anl. 6 BWG

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch:

[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4) Erstattung [ist anzupassen]:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen:

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 6 BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 6 BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 6 BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 6 BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 6 BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 5 BWG
Anl. 7 BWG