Anl. 4 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1.

Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.

2.

Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

a)

sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

b)

sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

3.

Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.

b)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

c)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

d)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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