Anl. 2 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Anlage zu § 23eAnlage zu Paragraph 23 e,Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabeidabei ist

BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  1. 2.Ziffer 2Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
    1. a)Litera aalle Risikopositionen im Inland;
    2. b)Litera bdie folgenden Risikopositionen im Inland:
      1. aa)Sub-Litera, a, aalle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, balle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
      3. cc)Sub-Litera, c, calle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, b, b, genannten;
      4. dd)Sub-Litera, d, dalle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, a, a, genannten;
    3. c)Litera calle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß Paragraph 23 e, Absatz 10 und 13;
    4. d)Litera din anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß Litera b,, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Paragraph 23 f, ;,
    5. e)Litera ein Drittländern belegene Risikopositionen;
    6. f)Litera fTeilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.Teilgruppen aller unter Litera b, festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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