Anl. 2 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabei ist

BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.

Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

a)

alle Risikopositionen im Inland;

b)

die folgenden Risikopositionen im Inland:

aa)

alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;

bb)

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

cc)

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;

dd)

alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;

c)

alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;

d)

in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;

e)

in Drittländern belegene Risikopositionen;

f)

Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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