1. | Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen: |
dabei ist
BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;
rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;
ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;
ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und
Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2. | Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten: | |||||||||
a) | alle Risikopositionen im Inland; | |||||||||
b) | die folgenden Risikopositionen im Inland: | |||||||||
aa) | alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind; | |||||||||
bb) | alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind; | |||||||||
cc) | alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten; | |||||||||
dd) | alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten; | |||||||||
c) | alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13; | |||||||||
d) | in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f; | |||||||||
e) | in Drittländern belegene Risikopositionen; | |||||||||
f) | Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen. | |||||||||
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen. |
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