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2. | Die | |||||||||
a) | sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich | |||||||||
b) | sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich | |||||||||
c) | der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden. | |||||||||
3. | Der | |||||||||
a) |
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b) |
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c) |
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d) |
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Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen. |
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2. | Die | |||||||||
a) | sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich | |||||||||
b) | sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich | |||||||||
c) | der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden. | |||||||||
3. | Der | |||||||||
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Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen. |