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Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
Anlage zu § 23eAnlage 2zu Paragraph 23 e,Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabeidabei ist

BzuSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. I92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, § 22berechnet gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

rDERIVATEi= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  1. 1.Ziffer einsZinssatzderivate
    1. a)Litera aZinsswaps (mit einer einzigen Währung);
    2. b)Litera bFloating/floating Zinsswaps („Basis Swaps”);Floating/floating Zinsswaps („Basis Swaps”);
    3. c)Litera cZinstermingeschäfte (forward rate agreements), einschließlich Käufe von Termineinlagen auf Termin;
    4. d)Litera dZinsterminkontrakte und zinsbezogene Index-Kontrakte;
    5. e)Litera egekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;
    6. f)Litera fandere vergleichbare Verträge.
  2. 2.Ziffer 2Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis
    1. a)Litera aWährungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen („Cross Currency Zinsswaps”);Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen („Cross Currency Zinsswaps”);
    2. b)Litera bDevisentermingeschäfte;
    3. c)Litera cWährungsterminkontrakte und währungsbezogene Index-Kontrakte;
    4. d)Litera dgekaufte Währungsoptionen;
    5. e)Litera eGold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der Litera a bis d vergleichbar sind.
  3. 3.Ziffer 3Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Z 1 erfaßt)Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Ziffer eins, erfaßt)
    1. a)Litera aTermingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;
    2. b)Litera bIndex-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;
    3. c)Litera cgekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;
    4. d)Litera dandere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.
  4. 4.Ziffer 4Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. eEdelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Ziffer 2, Litera e,
    1. a)Litera aEdelmetall-Termingeschäfte;
    2. b)Litera bEdelmetall-Terminkontrakte;
    3. c)Litera cgekaufte Edelmetall-Optionen;
    4. d)Litera dandere vergleichbare Edelmetallverträge.
  5. 5.Ziffer 5Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge
    1. a)Litera aWaren-Termingeschäfte;
    2. b)Litera bWaren-Terminkontrakte;
    3. c)Litera cgekaufte Waren-Optionen;
    4. d)Litera dandere vergleichbare Warengeschäfte.
  6. 6.Ziffer 6Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang I, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Ziffer eins bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).
  7. 2.Ziffer 2Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
    1. a)Litera aalle Risikopositionen im Inland;
    2. b)Litera bdie folgenden Risikopositionen im Inland:
      1. aa)Sub-Litera, a, aalle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, balle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
      3. cc)Sub-Litera, c, calle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, b, b, genannten;
      4. dd)Sub-Litera, d, dalle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, a, a, genannten;
    3. c)Litera calle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß Paragraph 23 e, Absatz 10 und 13;
    4. d)Litera din anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß Litera b,, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Paragraph 23 f, ;,
    5. e)Litera ein Drittländern belegene Risikopositionen;
    6. f)Litera fTeilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.Teilgruppen aller unter Litera b, festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
Anlage zu § 23eAnlage 2zu Paragraph 23 e,Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabeidabei ist

BzuSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. I92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, § 22berechnet gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

rDERIVATEi= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  1. 1.Ziffer einsZinssatzderivate
    1. a)Litera aZinsswaps (mit einer einzigen Währung);
    2. b)Litera bFloating/floating Zinsswaps („Basis Swaps”);Floating/floating Zinsswaps („Basis Swaps”);
    3. c)Litera cZinstermingeschäfte (forward rate agreements), einschließlich Käufe von Termineinlagen auf Termin;
    4. d)Litera dZinsterminkontrakte und zinsbezogene Index-Kontrakte;
    5. e)Litera egekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;
    6. f)Litera fandere vergleichbare Verträge.
  2. 2.Ziffer 2Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis
    1. a)Litera aWährungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen („Cross Currency Zinsswaps”);Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen („Cross Currency Zinsswaps”);
    2. b)Litera bDevisentermingeschäfte;
    3. c)Litera cWährungsterminkontrakte und währungsbezogene Index-Kontrakte;
    4. d)Litera dgekaufte Währungsoptionen;
    5. e)Litera eGold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der Litera a bis d vergleichbar sind.
  3. 3.Ziffer 3Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Z 1 erfaßt)Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Ziffer eins, erfaßt)
    1. a)Litera aTermingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;
    2. b)Litera bIndex-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;
    3. c)Litera cgekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;
    4. d)Litera dandere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.
  4. 4.Ziffer 4Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. eEdelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Ziffer 2, Litera e,
    1. a)Litera aEdelmetall-Termingeschäfte;
    2. b)Litera bEdelmetall-Terminkontrakte;
    3. c)Litera cgekaufte Edelmetall-Optionen;
    4. d)Litera dandere vergleichbare Edelmetallverträge.
  5. 5.Ziffer 5Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge
    1. a)Litera aWaren-Termingeschäfte;
    2. b)Litera bWaren-Terminkontrakte;
    3. c)Litera cgekaufte Waren-Optionen;
    4. d)Litera dandere vergleichbare Warengeschäfte.
  6. 6.Ziffer 6Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang I, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Ziffer eins bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).
  7. 2.Ziffer 2Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
    1. a)Litera aalle Risikopositionen im Inland;
    2. b)Litera bdie folgenden Risikopositionen im Inland:
      1. aa)Sub-Litera, a, aalle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, balle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
      3. cc)Sub-Litera, c, calle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, b, b, genannten;
      4. dd)Sub-Litera, d, dalle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, a, a, genannten;
    3. c)Litera calle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß Paragraph 23 e, Absatz 10 und 13;
    4. d)Litera din anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß Litera b,, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Paragraph 23 f, ;,
    5. e)Litera ein Drittländern belegene Risikopositionen;
    6. f)Litera fTeilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.Teilgruppen aller unter Litera b, festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

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