Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(4)Absatz 4§ 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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