§ 6 BVwG-EVV

BVwG-EVV - BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.

(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(4) § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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