§ 6 BVwG-EVV Inkrafttreten

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 11.08.2016 bis 23.12.2021
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung