§ 1 BVwG-EVV (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung), Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen - JUSLINE Österreich
§ 1 BVwG-EVV Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsSchriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1.Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2.Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3.Ziffer 3im Wege des elektronischen Aktes;
4.Ziffer 4im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5.Ziffer 5mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6.Ziffer 6mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
(3)Absatz 3Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
(4)Absatz 4Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen.Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu versehen.
(5)Absatz 5Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(6)Absatz 6Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(7)Absatz 7Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
(8)Absatz 8Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
(9)Absatz 9Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 8 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 8, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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