Gesamte Rechtsvorschrift BVwG-EVV

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

BVwG-EVV
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2021

§ 1 BVwG-EVV Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen


  1. (1)Absatz einsSchriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
    2. 2.Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
    3. 3.Ziffer 3im Wege des elektronischen Aktes;
    4. 4.Ziffer 4im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
    5. 5.Ziffer 5mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
    6. 6.Ziffer 6mit Telefax.
    E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen.Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
  6. (6)Absatz 6Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
  8. (8)Absatz 8Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  9. (9)Absatz 9Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 8 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 8, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2 BVwG-EVV Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen


  1. (1)Absatz einsAusfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung können Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden.Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung können Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden, dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 E-GovG) zu versehen. Jede Verwendung der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 E-GovG) zu versehen. Jede Verwendung der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 3 BVwG-EVV Schnittstellenbeschreibung


§ 3.Paragraph 3,

Der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr und die standardisierte Schnittstellenfunktion eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.bvwg.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs oder der standardisierten Schnittstellenfunktion eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.

§ 4 BVwG-EVV Datensicherheit


  1. (1)Absatz einsDie an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des § 2 nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

§ 5 BVwG-EVV Sprachliche Gleichbehandlung


§ 5.Paragraph 5,

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6 BVwG-EVV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

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