Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
Paragraph 4,
Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß Paragraph 51, des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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