Gesamte Rechtsvorschrift BVo

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

BVo
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BVo


  1. (1)Absatz einsDer Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
    2. 2.Ziffer 2den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
    3. 3.Ziffer 3das Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4den Verfahrensordnungsbegriff;
    5. 5.Ziffer 5den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    6. 6.Ziffer 6das Antragsdatum;
    7. 7.Ziffer 7das Ausstellungsdatum;
    8. 8.Ziffer 8die ausstellende Behörde;
    9. 9.Ziffer 9eine allfällige Befristung;
    10. 10.Ziffer 10eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
    11. 11.Ziffer 11ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
    12. 12.Ziffer 12das Logo des Sozialministeriumservice;
    13. 13.Ziffer 13einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
    14. 14.Ziffer 14ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
  3. (3)Absatz 3Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsHologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
    2. 2.Ziffer 2UV-Lack;
    3. 3.Ziffer 3Brailleschrift;
    4. 4.Ziffer 4Guillochenraster und
    5. 5.Ziffer 5Mikroschrift auf der Rückseite.
    Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
      1. a)Litera aüberwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
      2. b)Litera bblind oder hochgradig sehbehindert ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
      3. c)Litera cgehörlos oder schwer hörbehindert ist;die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen.Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
      4. d)Litera dtaubblind ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
      5. e)Litera eTräger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
      6. f)Litera fEpileptiker/Epileptikerin ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
      7. g)Litera geine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
      8. h)Litera heine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
      9. i)Litera ieine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
      10. j)Litera jTräger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
      11. k)Litera kTräger/Trägerin einer Orthese ist;
      12. l)Litera lTräger/Trägerin einer Prothese ist.
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
      1. a)Litera aeiner Begleitperson bedarf;diese Eintragung ist vorzunehmen bei
        • StrichaufzählungPassinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer , Litera a, verfügen;
        • StrichaufzählungPassinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen;
        • Strichaufzählungbewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
        • StrichaufzählungKindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
        • StrichaufzählungMenschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
        • Strichaufzählungschwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
      2. b)Litera bdie Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
      3. c)Litera ceinen geprüften Assistenzhund besitzt;
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
      • Strichaufzählungerhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
      • Strichaufzählungerhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
      • Strichaufzählungerhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
      • Strichaufzählungeine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
      • Strichaufzählungeine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
    vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwarDie im Absatz 4, angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. e:für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera e, :,

der Schriftzug „Cochlearimplantat“

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. f:für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera f, :,

der Schriftzug „Epileptiker/Epileptikerin“

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. g (Diäterfordernis bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, (Diäterfordernis bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids)

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. h (Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera h, (Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung)

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. i (Diäterfordernis bei Inneren Erkrankungen) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, (Diäterfordernis bei Inneren Erkrankungen)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. j:für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera j, :,

der Schriftzug „Osteosynthesematerial“

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. k:für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera k, :,

der Schriftzug „Orthese“

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. l:für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera l, :,

der Schriftzug „Prothese“

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. a (Begleitperson erforderlich) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, (Begleitperson erforderlich)

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. b (Fahrpreisermäßigung) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, (Fahrpreisermäßigung)

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. c (Inhaber/Inhaberin besitzt einen geprüften Assistenzhund) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, (Inhaber/Inhaberin besitzt einen geprüften Assistenzhund)

 für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer 3, (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)

Wird ein Behindertenpass mit einem oder mehreren Piktogrammen ausgestellt, ist deren Bedeutung dem Menschen mit Behinderung in einem beigelegten Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

§ 2 BVo


Paragraph 2,

Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.

§ 3 BVo


  1. (1)Absatz einsZum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
  3. (3)Absatz 3Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.

§ 4 BVo


Paragraph 4,

Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß Paragraph 51, des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.

§ 5 BVo


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§§ 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraphen eins,, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.Behindertenpässe, die vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.
    3. 3.Ziffer 3Behindertenpässe im Scheckkartenformat werden nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

Anlage

Anl. 1 BVo


Vorderseite

*Bundeswappen als Hologramm mit dem Schriftzug Sozialministeriumservice im Hintergrund

*Bundeswappen nur unter UV-Licht sichtbar auf der rechten Seite

*Schriftzug Sozialministeriumservice im Guillochenraster nur unter UV-Licht sichtbar

Rückseite

*Mikroschrift

Anl. 2 BVo


(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage B ist als PDF dokumentiert)

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