Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
1.Ziffer einsDaten, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthalten sind;Daten, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins,, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthalten sind;
2.Ziffer 2folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zu Baustellen gemeldete Daten:folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu Baustellen gemeldete Daten:
a)Litera aName, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
b)Litera bAuftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichenAusführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
c)Litera cName, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
d)Litera dKennzahl des Auftrages;
3.Ziffer 3die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten.
(2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:
1.Ziffer einsZeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
2.Ziffer 2Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;
3.Ziffer 3Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
4.Ziffer 4festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.
(3)Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.
(4)Absatz 4Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.
(5)Absatz 5Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.03.2021
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