Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.Die Zuschläge gemäß Paragraph 21, gelten als andere öffentliche Abgaben.
(2)Absatz 2Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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