Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit der
Begründung: , die Anna L***** GmbH, ein dem BUAG unterliegender Arbeitgeber, habe bei der beklagten Partei ein Treuhandkonto mit der Nr 300008151 errichtet. Am 3.12.1993 habe Anna L***** eine Überweisung von diesem Treuhandkonto in der Höhe von S 71.205 auf das Geschäftskonto des Unternehmens mit der Nr 8151 durchgeführt. Die beklagte Partei habe diesen Auftrag durchgeführt, obwohl Anna L***** w... mehr lesen...
Norm: BUAG §28 Abs2
Rechtssatz: Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder - im Wege der Rückzahlung - der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll. Aus dieser
Norm: , die auch ein Schutzgesetz zugunsten der Urlaubskasse ist, ergibt sich eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zu verhindern, daß Zahlungen an andere Personen als die Arbeitnehmer des Kontoinhabers o... mehr lesen...