Anl. 2 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021)Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021)

§ 23 Abs. 1 Z 1Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

 

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wirdParagraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wirdParagraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994:

 

3.1

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlichBe- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.2

persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.4

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

4.

Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegtBuschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthaltenin Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlichPrivatzimmervermietung gemäß Art. römisch III der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 11,), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

 

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.2

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.3

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.5

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,):

 

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.5

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.6

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

 

  1. a)Litera a
    1. b)Litera bgemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,),

 

 

  1. c)Litera cgemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,),

 

 

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

 

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

10.

Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

11.

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

12.

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)Abbau der eigenen Bodensubstanz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

13.

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu Anl. 2 BSVG


Entscheidungen zu § anlage2 BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 BSVG
Art. 1 BSVG