(1) .........
(2) .........
(3) Dem Art. II Abs. 8 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, ist folgendes anzufügen:
„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.“
0 Kommentare zu Art. 1 BSVG