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Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand Beitragsgrundlage

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche § 23 Abs. 1 Z 1

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021)Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021)

§ 23 Abs. 1 Z 1Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,

Urproduktion (§ 5 des
Landarbeitsgesetzes 1984)

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wirdParagraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wirdParagraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Pflanzenproduktion:

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994:

2.13.1

Gewerbliche Nutztierhaltung § 23 Abs. 1 Z 1,

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlichBe- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

einschließlich Lohnmast wenn ein Einheitswert

3.2

persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.3

(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in festgestellt

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.4

Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 wird, oder § 23

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

des Bewertungsgesetzes 1955) Abs. 1 Z 2, wenn

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

4.

Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegtBuschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthaltenin Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlichPrivatzimmervermietung gemäß Art. römisch III der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 11,), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.

kein Einheitswert

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.2

festgestellt wird

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

2.26.3

Gewerbliche Pflanzenproduktion § 23 Abs. 1 Z 1,

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau) wenn ein Einheitswert
(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 festgestellt

6.4

in Verbindung mit § 30 wird, oder § 23

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

Abs. 9 bis 11 des Abs. 1 Z 2, wenn
Bewertungsgesetzes 1955) kein Einheitswert

6.5

festgestellt wird

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

37.

Nebengewerbe der Land- und

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,):

Forstwirtschaft gemäß § 2
Abs. 4 GewO 1994:

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.17.5

Be- und Verarbeitung überwiegend § 23 Abs. 1 Z 3

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.6

eigener Naturprodukte sowie

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

8.

eines einmaligen Freibetrages von

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3 700 € jährlich
  1. a)Litera a
    1. b)Litera bgemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,),

3.2 persönliche Dienstleistungen mit § 23 Abs. 1 Z 3

oder ohne Betriebsmittel für andere
  1. c)Litera cgemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,),

land(forst)wirtschaftliche Betriebe

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

einschließlich der Tätigkeit als

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

10.

Betriebshelfer/in im Rahmen eines

Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

11.

Maschinen- und Betriebshilferinges

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

sowie als Holzakkordant/in

3.312.

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 § 23 Abs. 1 Z 3

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)Abbau der eigenen Bodensubstanz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.4

Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.513.

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher § 23 Abs. 1 Z 3

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

Betriebsmittel (§ 2
Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)
4. Buschenschank - mit Ausnahme von in § 23 Abs. 1 Z 1
Mostbuschenschank - gemäß § 2 Abs. 1 enthalten
Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit
derselbe weder auf Basis eines
„Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird,
noch ein darüberhinausgehendes
Ausmaß vorliegt
5. Privatzimmervermietung gemäß Art. III § 23 Abs. 1 Z 3
der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw
§ 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in
der spezifischen Form des Urlaubes
am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2
Z 11), und sohin als eine
wirtschaftliche Einheit mit dem
bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist,
unter Anwendung eines einmaligen
Freibetrages von 3 700 € jährlich
6. Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis
einer Dienstleistung eines Landwirtes
für einen anderen gleichkommen:
6.1 Schweinetätowierer § 23 Abs. 1 Z 3
6.2 Waldhelfer § 23 Abs. 1 Z 3
6.3 Milchprobenehmer § 23 Abs. 1 Z 3
6.4 Besamungstechniker im Sinne eines § 23 Abs. 1 Z 3
Landes-Tierzuchtgesetzes
6.5 Klauenpfleger § 23 Abs. 1 Z 3
7. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung
der land(forst)wirtschaftlichen
Produktion sowie produzierter
Produkte, wie sie auch in dem der
Versicherung zugrundeliegenden Betrieb
produziert werden (§ 148c Abs. 2
Z 10 lit. c):
7.1 Fleischklassifizierer § 23 Abs. 1 Z 3
7.2 Saatgut- und Sortenberater § 23 Abs. 1 Z 3
7.3 Biokontrollor § 23 Abs. 1 Z 3
7.4 Zuchtwart § 23 Abs. 1 Z 3
7.5 Hagelschätzer § 23 Abs. 1 Z 3
7.6 Hagelberater § 23 Abs. 1 Z 3
7.7 Land- und forstwirtschaftliche § 23 Abs. 1 Z 3
Beratungs- und Vortragstätigkeit
8. Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang § 23 Abs. 1 Z 3
a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994
soweit sie auf Fähigkeiten oder
Kenntnisse des bäuerlichen
Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2
Z 10 lit. a),
b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994,
wie sie üblicherweise in einem
land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb anfallen, auch wenn sie
für dritte Personen erbracht
werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),
c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994,
wie sie üblicherweise in einem
land(forst)wirtschaftlichen
Betriebshaushalt anfallen, wenn
dieser dem Betrieb wesentlich
dient, auch wenn sie für dritte
Personen erbracht werden
(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),
sofern diese Tätigkeiten durch den
Betriebsführer selbst oder in
dessen ausdrücklichen Auftrag durch im
Betrieb hauptberuflich beschäftigte
Personen erfolgen, die Erträge aus
der Tätigkeit als Betriebseinkommen
dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb zufließen und die Ausübung
kein Dienstverhältnis begründet
9. Tätigkeit als land- und § 23 Abs. 1 Z 3
Forstwirtschaftlicher
Sachverständiger beispielsweise
nach dem Anerben-, Landpacht- oder
Liegenschaftsbewertungsgesetz
bei gleichzeitiger Betriebsführung
10. Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 § 23 Abs. 1 Z 3
11. Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
12. Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
13. Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 18.07.2017 bis 30.06.2021
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand Beitragsgrundlage

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche § 23 Abs. 1 Z 1

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021)Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021)

§ 23 Abs. 1 Z 1Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,

Urproduktion (§ 5 des
Landarbeitsgesetzes 1984)

1.1

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3

das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wirdParagraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wirdParagraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Pflanzenproduktion:

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994:

2.13.1

Gewerbliche Nutztierhaltung § 23 Abs. 1 Z 1,

Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlichBe- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

einschließlich Lohnmast wenn ein Einheitswert

3.2

persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.3

(§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in festgestellt

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.4

Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 wird, oder § 23

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

des Bewertungsgesetzes 1955) Abs. 1 Z 2, wenn

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

4.

Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegtBuschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthaltenin Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlichPrivatzimmervermietung gemäß Art. römisch III der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 11,), und sohin als eine wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 € jährlich

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.

kein Einheitswert

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

6.2

festgestellt wird

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

2.26.3

Gewerbliche Pflanzenproduktion § 23 Abs. 1 Z 1,

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

(Obst-Wein-Gemüse- Gartenbau) wenn ein Einheitswert
(§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 festgestellt

6.4

in Verbindung mit § 30 wird, oder § 23

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

Abs. 9 bis 11 des Abs. 1 Z 2, wenn
Bewertungsgesetzes 1955) kein Einheitswert

6.5

festgestellt wird

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

37.

Nebengewerbe der Land- und

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,):

Forstwirtschaft gemäß § 2
Abs. 4 GewO 1994:

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.17.5

Be- und Verarbeitung überwiegend § 23 Abs. 1 Z 3

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

7.6

eigener Naturprodukte sowie

Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

8.

eines einmaligen Freibetrages von

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3 700 € jährlich
  1. a)Litera a
    1. b)Litera bgemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,),

3.2 persönliche Dienstleistungen mit § 23 Abs. 1 Z 3

oder ohne Betriebsmittel für andere
  1. c)Litera cgemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera ,),

land(forst)wirtschaftliche Betriebe

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

einschließlich der Tätigkeit als

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

10.

Betriebshelfer/in im Rahmen eines

Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

11.

Maschinen- und Betriebshilferinges

Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994)Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

sowie als Holzakkordant/in

3.312.

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 § 23 Abs. 1 Z 3

Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994)Abbau der eigenen Bodensubstanz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

3.4

Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.513.

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher § 23 Abs. 1 Z 3

Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,

Betriebsmittel (§ 2
Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)
4. Buschenschank - mit Ausnahme von in § 23 Abs. 1 Z 1
Mostbuschenschank - gemäß § 2 Abs. 1 enthalten
Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit
derselbe weder auf Basis eines
„Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird,
noch ein darüberhinausgehendes
Ausmaß vorliegt
5. Privatzimmervermietung gemäß Art. III § 23 Abs. 1 Z 3
der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw
§ 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in
der spezifischen Form des Urlaubes
am Bauernhof erfolgt (§ 148c Abs. 2
Z 11), und sohin als eine
wirtschaftliche Einheit mit dem
bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist,
unter Anwendung eines einmaligen
Freibetrages von 3 700 € jährlich
6. Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis
einer Dienstleistung eines Landwirtes
für einen anderen gleichkommen:
6.1 Schweinetätowierer § 23 Abs. 1 Z 3
6.2 Waldhelfer § 23 Abs. 1 Z 3
6.3 Milchprobenehmer § 23 Abs. 1 Z 3
6.4 Besamungstechniker im Sinne eines § 23 Abs. 1 Z 3
Landes-Tierzuchtgesetzes
6.5 Klauenpfleger § 23 Abs. 1 Z 3
7. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung
der land(forst)wirtschaftlichen
Produktion sowie produzierter
Produkte, wie sie auch in dem der
Versicherung zugrundeliegenden Betrieb
produziert werden (§ 148c Abs. 2
Z 10 lit. c):
7.1 Fleischklassifizierer § 23 Abs. 1 Z 3
7.2 Saatgut- und Sortenberater § 23 Abs. 1 Z 3
7.3 Biokontrollor § 23 Abs. 1 Z 3
7.4 Zuchtwart § 23 Abs. 1 Z 3
7.5 Hagelschätzer § 23 Abs. 1 Z 3
7.6 Hagelberater § 23 Abs. 1 Z 3
7.7 Land- und forstwirtschaftliche § 23 Abs. 1 Z 3
Beratungs- und Vortragstätigkeit
8. Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang § 23 Abs. 1 Z 3
a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994
soweit sie auf Fähigkeiten oder
Kenntnisse des bäuerlichen
Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2
Z 10 lit. a),
b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994,
wie sie üblicherweise in einem
land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb anfallen, auch wenn sie
für dritte Personen erbracht
werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),
c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994,
wie sie üblicherweise in einem
land(forst)wirtschaftlichen
Betriebshaushalt anfallen, wenn
dieser dem Betrieb wesentlich
dient, auch wenn sie für dritte
Personen erbracht werden
(§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),
sofern diese Tätigkeiten durch den
Betriebsführer selbst oder in
dessen ausdrücklichen Auftrag durch im
Betrieb hauptberuflich beschäftigte
Personen erfolgen, die Erträge aus
der Tätigkeit als Betriebseinkommen
dem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb zufließen und die Ausübung
kein Dienstverhältnis begründet
9. Tätigkeit als land- und § 23 Abs. 1 Z 3
Forstwirtschaftlicher
Sachverständiger beispielsweise
nach dem Anerben-, Landpacht- oder
Liegenschaftsbewertungsgesetz
bei gleichzeitiger Betriebsführung
10. Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 § 23 Abs. 1 Z 3
11. Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
12. Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
13. Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3

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