§ 410 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024
§ 410.Paragraph 410,

§ 140 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 140, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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