Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSchwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 149 e, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente
1.Ziffer einsbei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2.Ziffer 2bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Betriebsrente.
(2)Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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