Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVersicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.
(2)Absatz 2Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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