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Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Betriebsrente. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente.
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% | |||||||||
ihrer Betriebsrente. |
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.