§ 149e BSVG Bemessung der Betriebsrente

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
  2. (2)Absatz 2Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
    1. 1.Ziffer einsvöllig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
    2. 2.Ziffer 2teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit entspricht (Teilrente).
  3. (3)Absatz 3Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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