§ 103 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die HinterbliebenenpensionenMaßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§§ 126§ 122, 128),

b)

die AbfindungErwerbsunfähigkeitspension (§ 139a§ 132).;

3.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128),

b)

die Abfindung (§ 139a).

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a); er kann sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161) treffen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2010

(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die HinterbliebenenpensionenMaßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§§ 126§ 122, 128),

b)

die AbfindungErwerbsunfähigkeitspension (§ 139a§ 132).;

3.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128),

b)

die Abfindung (§ 139a).

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a); er kann sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161) treffen.

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