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(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. | aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | ||||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128), | |||||||||
b) | die Abfindung (§ 139a). |
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a); er kann sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161) treffen.
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. | aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit | |||||||||
a) |
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b) | ||||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128), | |||||||||
b) | die Abfindung (§ 139a). |
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a); er kann sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161) treffen.