Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich § 22a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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