§ 26 BSG 1999

Blutsicherheitsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für ArbeitGesundheit, Gesundheit und Sozialeshinsichtlich § 22a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich Paragraph 22 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

Stand vor dem 22.10.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 22.10.2009
Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für ArbeitGesundheit, Gesundheit und Sozialeshinsichtlich § 22a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich Paragraph 22 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten