Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsentgegen § 8 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung nach § 8 Abs. 7 verletzt oder entgegen § 8 Abs. 6 personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern mitteilt,entgegen Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 7, verletzt oder entgegen Paragraph 8, Absatz 6, personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern mitteilt,
2.Ziffer 2der Dokumentationspflicht gemäß § 11 oder § 12 nicht nachkommt,der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, nicht nachkommt,
2a.Ziffer 2 aals Auftraggeber oder Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 11a nicht nachkommt,als Auftraggeber oder Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Paragraph 11 a, nicht nachkommt,
3.Ziffer 3als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß § 17 verletzt,als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, verletzt,
4.Ziffer 4die Meldung gemäß § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oderdie Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
5.Ziffer 5den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
1.Ziffer einsentgegen § 2 Abs. 2 oder Abs. 4 Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 4, Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,
2.Ziffer 2entgegen § 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,entgegen Paragraph 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
3.Ziffer 3entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 oder Abs. 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, oder Absatz 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
4.Ziffer 4sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 oder Abs. 7 qualifizierten und geeigneten Personals bedient,sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 7, qualifizierten und geeigneten Personals bedient,
5.Ziffer 5entgegen § 8 Abs. 1 oder § 9 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
6.Ziffer 6entgegen § 8 Abs. 4 einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder verspricht,entgegen Paragraph 8, Absatz 4, einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder verspricht,
8.Ziffer 8eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß § 14 betreibt oder bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 14 Abs. 3 eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung weiterbetreibt,eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, betreibt oder bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung weiterbetreibt,
9.Ziffer 9eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 betreibt,eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 16, betreibt,
10.Ziffer 10eine Amtshandlung gemäß § 18 Abs. 3 verhindert oder beeinträchtigt,eine Amtshandlung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, verhindert oder beeinträchtigt,
11.Ziffer 11ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß § 23 betreibt und die Anordnungen gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen § 23 Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 weiterführt, oderab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß Paragraph 23, betreibt und die Anordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz oder Absatz 4, weiterführt, oder
12.Ziffer 12eine gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975, bewilligte Plasmapheresestelle entgegen den gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder Anordnungen gemäß § 24 Abs. 5 erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen § 24 Abs. 5 und Abs. 6 weiterführt,eine gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975,, bewilligte Plasmapheresestelle entgegen den gemäß Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz 6, weiterführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
(3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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