Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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