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Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........
Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..
Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):
1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...
2. ……………………………………………………………………………………………………………..
3. ……………………………………………………………………………………………………………..
Anwesende Wahlzeug/innen:Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..
Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………..
Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.
Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.
Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,
weil …………………………………………………………..………………………………………………
|
| Der Wahlvorstand: |
................................................, | den ............................... | ................................................................... |
(Ort) | (Datum) | ................................................................... |
|
| ................................................................... |
|
| (Unterschriften) |
*) Nichtzutreffendes streichen
(Anm**) In Betrieben, in denen nicht gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B.: Anlage Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.**) In Betrieben, in denen nicht dargestelltgemäß Paragraph 51, esAbsatz 2, getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesennur Punkt A verwendet.)Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, verwiesen.)
Wahllokal ………………………………………………………………………………………………........
Beginn der Wahlhandlung …………………………………………………………………………………..
Anwesende Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission):
1. Vorsitzende/r ……………………………………………………………………………………………...
2. ……………………………………………………………………………………………………………..
3. ……………………………………………………………………………………………………………..
Anwesende Wahlzeug/innen:Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..
Für die Wähler/innengruppe: ………………………………………………………………………………..
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Vor Beginn der Wahl wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war.
Es gaben zunächst die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes (der Wahlkommission), danach die Wahlzeug/innen, sofern sie wahlberechtigt sind, sodann die übrigen Wähler/innen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab; schließlich wurden die von den abwesenden Wähler/innen eingesendeten Wahlkuverts in die Wahlurne gelegt.
Beschlüsse des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)N.N. (fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses) wurde zur Stimmabgabe nicht zugelassen,
weil …………………………………………………………..………………………………………………
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| Der Wahlvorstand: |
................................................, | den ............................... | ................................................................... |
(Ort) | (Datum) | ................................................................... |
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| ................................................................... |
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| (Unterschriften) |
*) Nichtzutreffendes streichen
(Anm**) In Betrieben, in denen nicht gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B.: Anlage Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird nur Punkt A verwendet.**) In Betrieben, in denen nicht dargestelltgemäß Paragraph 51, esAbsatz 2, getrennt gewählt wird, entfällt die Unterscheidung in Punkt A und B. Zur Niederschrift der Ermittlung des Wahlergebnisses wird auf das BGBl. Nr. 319/1974 verwiesennur Punkt A verwendet.)Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, verwiesen.)