Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIn jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (§§ 34, 35, 134 und 134a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34,, 35, 134 und 134a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2)Absatz 2Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 49 Abs. 2 ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 134 Abs. 5 ArbVG gewählt werden.Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Absatz eins,, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 134, Absatz 5, ArbVG gewählt werden.
(3)Absatz 3Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Absatz 2, erster Satz) die Voraussetzungen des Absatz eins, oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
(4)Absatz 4In einem Betrieb gemäß § 134b Abs. 1 erster Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind, ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Abs. 1 bis 3 unberührt.In einem Betrieb gemäß Paragraph 134 b, Absatz eins, erster Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind, ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Absatz eins bis 3 unberührt.
(5)Absatz 5Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (§ 39 Abs. 4 ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 BRWO 1974
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BRWO 1974 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 BRWO 1974