§ 1 BPSfVO Geltungsbereich

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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