FARBWERTE FÜR BODENMARKIERUNGEN
Tabelle
(Anm.: Anlage 1 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 370/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„In der Anlage 1 hat in der Rubrik Aufsichtsfarbe orange die Farbkoordinate Y in Punkt A zu lauten:
„0,410“ und die Farbkoordinate X in Punkt B „0,500“ sowie die Farbkoordinate Y in Punkt B „0,360“.“)
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