Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als
1. | Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind; | |||||||||
2. | Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen; | |||||||||
3. | Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen; | |||||||||
4. | Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze; | |||||||||
5. | Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens. |
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