Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als
1.Ziffer einsParkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;
2.Ziffer 2Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;
3.Ziffer 3Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;
4.Ziffer 4Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;
5.Ziffer 5Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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