(1) Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die erforderliche Fläche in der Längsrichtung durch eine Warnlinie (§ 5 Abs. 2), in der Querrichtung jeweils durch unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Breite von mindestens 10 cm abzugrenzen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist das Wort „BUS“ oder der Buchstabe „H“ mit Schriftzeichen in verlängerter Ausführung gemäß § 20 so einzusetzen, daß es aus der Fahrtrichtung des Busses gelesen werden kann. Der Abstand zwischen der den Beginn oder das Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten oder vergleichbarer Einrichtungen darf nicht kleiner als 5 m sein. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erlauben, und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann dieser Abstand im notwendigen Ausmaß unterschritten werden.
(2) Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten“), so ist zwischen diesen und dem für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 8 Abs. 3) anzubringen. Innerhalb einer,Busbucht' kann das Wort „BUS“ oder der Buchstabe „H“ unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden.
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