§ 28 BoMaVO Übergangsbestimmungen

BoMaVO - Bodenmarkierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen den Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung in der bisher geltenden Fassung entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2003, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.

(2) Straßenknöpfe in gelber Farbe dürfen bis zum 31. Dezember 2000 zur Darstellung von vorübergehenden Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 BoMaVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 BoMaVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 BoMaVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 BoMaVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 BoMaVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 BoMaVO
§ 29 BoMaVO