Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den Paragraphen 6,, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2, sofern jedoch die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 mehr als vier Jahre nach Erlassung der Verordnung der Landesregierung (§ 5 Abs. 2) erfolgt, zu dem Zeitpunkt, der fünf Jahre vor Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes in diesem Zeitpunkt ergeben würde; Aufwendungen, die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt hat und die im Zeitpunkt der Aufwendung wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne des Zweckes der Bodenbeschaffung nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen. Eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der Grundstückpreise für Bauland ist für jedes Jahr mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen vorjährigen Erhöhung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index' und der durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt.Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sofern jedoch die Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, mehr als vier Jahre nach Erlassung der Verordnung der Landesregierung (Paragraph 5, Absatz 2,) erfolgt, zu dem Zeitpunkt, der fünf Jahre vor Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes in diesem Zeitpunkt ergeben würde; Aufwendungen, die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt hat und die im Zeitpunkt der Aufwendung wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne des Zweckes der Bodenbeschaffung nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen. Eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der Grundstückpreise für Bauland ist für jedes Jahr mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen vorjährigen Erhöhung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index' und der durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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