(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2, sofern jedoch die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 mehr als vier Jahre nach Erlassung der Verordnung der Landesregierung (§ 5 Abs. 2) erfolgt, zu dem Zeitpunkt, der fünf Jahre vor Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes in diesem Zeitpunkt ergeben würde; Aufwendungen, die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt hat und die im Zeitpunkt der Aufwendung wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne des Zweckes der Bodenbeschaffung nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen. Eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der Grundstückpreise für Bauland ist für jedes Jahr mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen vorjährigen Erhöhung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils an seine Stelle getretenen Index' und der durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt.
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